Reh schaut aus hoher Wiese

Aktion Rehkitz e.V.

Satzung

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Vereinssatzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

Aktion-Rehkitz e.V.

2. Sitz des Vereins ist in 63110 Rodgau.

3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG unter der Nr. VR 5646 eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Gerichtsstand des Vereins ist Rodgau.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt die Förderung des Tier- und Umweltschutzes.

2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:

1. Der Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd. Diese Aufgabe wird ehrenamtlich von den Mitgliedern mithilfe der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel ausgeführt.

2. Darüber hinaus gehören die Information der Bevölkerung und der

Informationsaustausch mit Landwirten und Jagdpächtern zu seinen Aufgaben.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln einer Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.

2. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern (Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahrs)

b) außerordentlichen Mitgliedern (Jugendliche im Alter unter 18 Jahren)

c) Ehrenmitgliedern (Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.)

d) Fördermitglieder (Mitglieder, die die Ziele des Vereins unterstützen, Sich aber nicht an der Vereinsarbeit beteiligen wollen oder können. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige benötigen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Außerordentliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch ordentliche Mitglieder.

2. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Austritt aus dem Verein durch Kündigung zum 31.12. des Kalenderjahres. Die Kündigung muss bis spätestens zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt sein.

2. Streichung von der Mitgliedsliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung unter Fristsetzung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung wird dem Mitglied mitgeteilt.

3. Ausschluss aus dem Verein

4. Tod (natürliche Person) oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt oder ein anderer wichtiger Grund gegeben ist.

2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

3. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und – pflichten

1. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig, ausgenommen Ehrenmitglieder.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.

4. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen, und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 10 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.

3. Der Jahresbeitrag ist fällig im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres. Bei Eintritt nach dem 01.07. des Kalenderjahres wird die Hälfte des Jahresbeitrages fällig.

4. Die Zahlung des Vereinsbeitrages erfolgt durch Überweisung des Mitglieds auf ein Konto des Vereins.

5. Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 11 Haftung

1. Der Verein ist verpflichtet, eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden abzuschließen. Eine weitergehende Haftung des Vereins bei Schäden, die Mitglieder während des Vereinsbetriebs unverschuldet verursachen, ist ausgeschlossen

2. Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die Mitglieder innerhalb oder außerhalb des Vereinsbetriebes schuldhaft verursachen.

3. Jedes Mitglied haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

4. Für den Verlust von Geld und Gegenständen sowie für Schäden an und durch Fahrzeuge auf vereinsüblichen Einsatzorten, auf den sonstigen Vereinsübungsstätten oder bei Vereinsveranstaltungen wird kein Ersatz geleistet.

D. Die Organe des Vereins

§12 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) Vorstand

Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

3. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Mail. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Punkt 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung per Handzeichen.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

9. Für die Zulassung von Anträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

2. Entlastung des Vorstandes

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

4. Wahl der Kassenprüfer

5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins

6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

7. Bestätigung der Höhe des Mitgliedbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes

§ 15 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzende(r)

b) 2. Vorsitzende(r)

c) Kassierer(in)

d) Schriftführer(in)

e) Leiter(in) Flugmodelle und unbemannte Flugsysteme

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

4. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

5. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist

a) 1. Vorsitzende(r)

b) 2.Vorsitzende(r)

c) Kassierer(in).

Vertreten wird der Verein nach dem Mehrheitsvertretungsprinzip, d.h. es können jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes

d) Erstellung einer Geschäftsordnung (bindend für alle Mitglieder) im Sinne der Geschäftsfähigkeit zum Wohle des Vereins, wenn dies erforderlich ist.

3. Der Vorstand ist berechtigt, wenn er es für zweckmäßig hält, geeignete Mitglieder zu Beiräten zu bestellen.

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller Anwesenden in den jeweiligen Versammlungen, soweit diese Satzung keine andere Reglung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren.

§ 18 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.

§ 19 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder können an den Versammlungen teilnehmen.

2. Jedes Mitglied ist nur mit einer Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

1. Die Mitgliederversammlung wählt / bestätigt jedes Jahr im Wechsel einen Kassenprüfer im Mindestalter von 18 Jahren für die Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Die Kassenprüfung besteht aus zwei Vereinsmitgliedern.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Rechnungslegung mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Bei der Prüfung haben sie darauf zu achten, dass die Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und sparsamen Geschäftsführung ausschließlich zu Satzungszwecken verwendet werden.

4. Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Im Übrigen unterliegen sie der Verschwiegenheitspflicht.

5. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstands.

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der geschäftsführende Vorstand als Liquidator des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tier-, Natur- und Umweltschutzes verwenden.

§ 23 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EUDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

a) Name,

b) Adresse,

c) Geburtsdatum

d) Telefonnummer,

e) E-Mailadresse,

f) Datum des Vereinseintritts

Bei außerordentlichen Mitgliedern werden die vorgenannten personen-bezogenen

Daten der/des Vertretungsberechtigten ebenfalls digital gespeichert.

2. Den Organen des Vereins oder für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern und Funktionsträgern, bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

4. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

8. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt, soweit das rechtliche Erfordernis dazu besteht, d.h. sobald 10 oder mehr Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02. Sept. 2023 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.